Menschenrechte für Profite

⋄ Profitorientierte Unternehmen können vor internationalen Gerichten ihre Menschenrechte einklagen.

⋄ So kann das Recht auf Privateigentum vor Enteignungen oder das Recht auf freie Meinungsäußerung zur Beschneidung von Arbeiter*innenrechten genutzt werden.

⋄ Stefani Khoury und David Whyte haben die Rechtsprechung des Europäischen und Inter-Amerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte vergleichend analysiert.

⋄ Trotz unterschiedlichen juristischen Grundsätzen fiel die Praxis bei beiden Gerichtshöfen gleichermaßen unternehmensfreundlich aus.

Dies ist damit zu erklären, dass Rechtsprechung ein Feld des Klassenkampfes ist und die Bourgeoisie noch dominiert.

Menschenrechte gelten für Menschen, möchte man meinen. Tatsächlich können aber auch Organisationen diese wahrnehmen: Gewerkschaften, NGOs oder eben profitorientierte Unternehmen. So berufen sich letztere auf das Recht auf Privatsphäre, um sich vor Kontrolle durch den Staat zu wehren oder auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, um unliebsame Mitarbeiter*innen loszuwerden.

Stefani Khoury und David Whyte von der Universität in Liverpool haben die Praxis des amerikanischen und europäischen Menschengerichtshofes in Unternehmensfragen vergleichend analysiert. In der Capital & Class wurde ihre Studie nun veröffentlicht. Eine Gelegenheit, sich nicht nur ihre Ergebnisse anzuschauen, sondern auch einen kritischen Blick auf Geschichte und Praxis der Menschenrechte im Allgemeinen zu werfen.

Die Entwicklung der Menschen- und Unternehmensrechte

Die Idee globaler, universell gültiger Menschenrechte ist recht jung und fällt nicht zufälligerweise mit der Geburt des Kapitalismus zusammen, welcher auf freie Lohnabhängige angewiesen ist. Als erste Staatsdokumente, die allen Menschen unabhängig von Stand und Nation gleiche Rechte zuerkennen, sind die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung 1776 und die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich 1789 zu nennen. Allerdings mangelte es bereits diesen Rechtskatalogen an einem Souverän, der sie auch hätte global durchsetzen können (vom Ausschluss bestimmter Gruppen, wie PoCs oder Frauen* ganz zu schweigen). Mit den Vereinten Nationen wurde nach dem Zweiten Weltkrieg eine Institution geschaffen, der man die Rolle eines solchen Souveräns wenigstens in Ansätzen anvertraute und in der Gründungscharta verankerte.

Die Ausarbeitung eines allgemein gültigen Menschenrechtskatalogs war wesentlich vom Kalten Krieg bestimmt. Während die USA vor allen Dingen Bürger- und Freiheitsrechte etablieren wollten, die gegen den Staat einklagbar waren, drängte die Sowjetunion auf soziale und wirtschaftliche Menschenrechte, die sich die Staaten zum Ziel nehmen sollten. 1966 wurden zwei Pakte von der UN geschlossen: der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und der Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt). Adressat von Menschenrechtsklagen können ausschließlich Staaten werden, die verpflichtet werden, staatliche Maßnahmen zu unterlassen oder umzusetzen, um Menschenrechtsurteilen Folge zu leisten. Warum können aber nun Unternehmen getrennt von ihren Eigentümern angesehen und mit selbstständigen Menschenrechten versehen werden?

Das Unternehmensrecht erwuchs aus der Idee, dass ein Unternehmen oder eine Körperschaft eine andere Person verkörpere, als die Summe ihrer Besitzer*innen. So können Shareholder nur unter bestimmten Bedingungen für die Schulden eines Unternehmens persönlich haftbar gemacht werden. Im deutschen Recht unterscheidet man hierfür zwischen natürlichen (lebende Menschen) und juristischen (Unternehmen, Körperschaften) Personen. Bestimmte Rechte fallen der Sache gemäß natürlichen wie juristischen Personen zu, etwa das Recht auf Eigentum, dass ein Unternehmen oder ein Mensch gleichermaßen besitzen kann. Aber auch andere Rechte standen beispielsweise US-Gerichte Unternehmen zu, beispielsweise das recht auf freie Meinungsäußerung, wenn es um Werbung für politische Kandidaten geht.

Marxistische Kritik der Menschenrechte

Eine marxistische Kritik der Menschenrechte lässt sich entlang dreier Argumentationslinien formulieren: sie btreffen das Recht allgemein, das bürgerliche Recht und das internationale Recht.

Erstens stellte Karl Marx in Zur Judenfrage fest, dass das bürgerliche Recht sein Rechtssubjekt automatisch verdopple: einmal in einen Citoyen, den Bürger, der auf dem Standpunkt des Allgemeinwohl steht und in dessen Namen Recht gesprochen wird; und in einen Bourgeois, den Privatbürger mit einem egoistischen Willen, gegen den das Recht als Grenze seines Eigeninteresses wirkt. Eine solche Verdopplung des Menschen in ein Wesen, welches einen Willen hat, den es ständig vom Standpunkt des Allgemeininteresses einschränken möchte, hielt Marx entgegen den bürgerlichen Philosophen nicht für natürlich. Vielmehr beruhe die widersprüchliche Persönlichkeit des bürgerlichen Subjekt auf antagonistischen gesellschaftlichen Verhältnissen. In einer kommunistischen Gesellschaft fielen individuelles und Gemeinwohl zusammen, da keine Arbeit für andere verrichtet würde. Das Recht sterbe mit dem Staat ab.

Der zweite Strang verfolgt die Kritik der bürgerlichen Rechtsform, d.h. der Rechtsform der warenproduzierenden Gesellschaft. Diese basiere auf der Gleichheit der abstrakten Arbeiten im Tausch. Das gemeinsame Dritte dieser Gleichheit zweier Waren sei die vergegenständlichte menschliche Arbeit und hierfür benötige man doppelt freie Lohnarbeiter*innen. Gleichheit und Freiheit seien also bereits in der Warenform verankert, stellten sich dem Proletariat aber immer zwieschlächtig dar. Ihre Freiheit, ihre Arbeitskraft als ihr Eigentum zu verkaufen, resultiert aus ihrer Freiheit von den Mitteln ihrer Reproduktion. Die Dialektik von Freiheit zu und Freiheit von führe zum Zwang, seine Arbeitskraft zu verkaufen und sich der Herrschaft der Besitzenden zu beugen. Aus rechtlicher Gleichheit folge daher keine wirkliche Gleichheit, da rechtliche Gleichheit unter Ungleichen die Ungleichheit nur verfestige. Freiheit und Gleichheit, zwei zentrale Menschenrechte, seien also keine reine Fiktion, sondern Grundlagen von Zwang und Ungleichheit im Kapitalismus.

Der dritte Strang kritisiert, dass Menschenrechte ohne Souverän nur das Recht des Stärkeren seien. Da Staaten die Adressaten von Menschenrechtsklagen sind, müsste es eine Instanz zur Durchsetzung der Menschenrechte geben, die über den Staaten schwebt. Eine solche gibt es jedoch nicht, sodass in Streitfragen letztendlich nur schwache und kleine Staaten gebeugt werden können, während mächtige Staaten in Menschenrechtsfragen höchstens moralische Appelle zu fürchten hätten. Da Menschenrechte, wie jedes bürgerliche Recht in sich widersprüchlich sind, können Menschenrechte somit eine Waffe des Stärkeren gegen den Schwächeren werden. Angenommen ein Unternehmen hinterziehe Steuern und der Staat sieht sich bemüßigt, gegen dieses tätig zu werden. Der Staat kann sich darauf berufen, dass soziale Menschenrechte nur dann garantiert werden können, wenn ein entsprechender Haushalt generiert wird. Das Unternehmen kann sich durch die Freiheit des Eigentums oder den Schutz der Privatsphäre vor Verfolgung zu schützen suchen. Da hier Recht auf Recht trifft, entscheidet die Gewalt. Während die Vereinigten Staaten ihren Willen dem Unternehmen ohne Furcht vor Konsequenzen aufdrücken können, kann ein kleinerer Staat, insbesondere wenn es gegen ein ausländisches Unternehmen vorgeht, aus obigem Anspruch heraus vor den Menschengerichtshof gezerrt werden.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Die Frage ist nun, ob, wie und auf welcher Grundlage, dies passiert. Da die Vereinten Nationen nur sehr begrenzte Mittel zur Durchsetzung von Menschenrechten besitzen, haben sich innerhalb verschiedener Staatengruppen eigene Gerichte für Menschenrechtsfragen entwickelt. Khoury und White haben die beiden größten miteinander verglichen: den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den süd-/lateinamerikanischen Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte.

In Europa wird in Fragen der Menschenrechte seit 1959 durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg geurteilt. Dem Gericht zu Grunde liegt die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950. Hier ist noch von Personen die Rede, ohne genaueren Hinweis darauf, ob sich die dargelegten Rechte nur auf natürliche oder auch auf juristische Personen beziehen. Im Zusatzprotokoll von 1952 wird das Eigentumsrecht ausdrücklich auf juristische und natürliche Personen bezogen. In der Folge wurden auch die anderen Rechte in der Weise interpretiert, dass sie durch natürliche oder juristische Personen wahrgenommen werden können. Unternehmen werden also explizit als Träger von Menschenrechten anerkannt!

kleiner Exkurs: Rentimag gegen die Bundesrepublik

Der Beginn der Anwendbarkeit der Menschenrechte auf Unternehmen ist eng mit dem Namen einer deutschen Partei verbunden: der Kommunistischen Partei Deutschlands. Als das Verbot der Partei und damit die Konfiszierung des Vermögens absehbar wurde, gründete diese Mitte der 50er Jahre die Schweizer Aktiengesellschaft Rentimag. Diese wiederum erwarb zwei Immobilien der KPD in Mannheim und München, in denen unter anderem Büros, Verlage und Druckereien der Partei beheimatet waren. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ließ die Gebäude 1959 entschädigungslos konfiszieren, wogegen die Rentimag 1961 vor den Europäischen Gerichtshof zog und die Konfiszierung als Eingriff in das Menschenrecht auf Eigentum bewertet wissen wollte. Das Gericht stimmte der Anklage zwar nicht zu – zu offensichtlich war die Rentimag nur eine Briefkastenfirma der KPD – das Gericht bezweifelte aber nicht das locus standi, also die Möglichkeit, als Unternehmen ein Menschenrecht in Anspruch nehmen zu können.

Zwischen 1998 und 2003 wurden 126 von 3.307 Urteile gefällt, in denen profitorientierte Unternehmen Klage erhoben. Das sind etwa 3,8%. Die ersten beiden Jahrzehnte beschäftigte man sich ausschließlich mit Fragen von Gewerkschaften, die auf Legalität drängten, oder Zeitungen, die Pressefreiheit verlangten, wenn es um Klagen juristischer Personen ging. Erst nach dem Mauerfall traten zunehmend profitorientierte Unternehmen als Kläger auf, etwa 1992 im Fall Niemietz gegen die Bundesrepublik Deutschland, als diese Firma erfolgreich auf das Recht auf Privatsphäre gegen eine staatliche Razzia plädierte.

Einen Schritt weiter ging das Gericht dann im Fall Anheuser-Busch gegen Portugal 2007, als der amerikanische Bierhersteller Budweiser die exklusiven Namensrechte für seine Produkte gegen die kleine tschechische Brauerei in Budvar als kreatives Eigentum durchklagen wollte. Auch wenn das Gericht die Klage abwies, stellte es doch fest, dass es bereit war, eine Urheberrechtsklage unter der Kategorie der Menschenrechte zu verhandeln. So leierte es zunehmend den ursprünglichen Gehalt der Menschenrechte zu Gunsten der Durchsetzung von Profitinteressen des Kapitals aus.

Mit aktueller Brisanz behaftet ist das Urteil im Falle Yukos gegen Russland. Hier klagten die Anteilseigner des Konzerns des ehemaligen russischen Oligarchen Chodorkowski auf Entschädigung, da das Unternehmen in Folge staatlicher Untersuchungen in Konkurs ging und zerschlagen wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab den Kläger*innen Recht und rief Russland nun dazu auf, „die Menschenrechte einzuhalten“, in diesem Falle das Menschenrecht von Millionär*innen auf ein Stück des Kuchens. Mit jedem Urteil, sei es im Sinne der Unternehmen oder dagegen, normalisierte sich der Anruf der Menschenrechte durch profitorientierte Unternehmen.

Inter-Amerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte

Der Inter-Amerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (IAGM) geht auf eine Initiative der Organisation Amerikanischer Staaten von 1947 zurück und regelt Menschenrechtsfragen für Latein- und Südamerika. Zunächst wurde die Amerikanische Menschenrechtserklärung zum Vorbild genommen, später die UN-Menschenrechtspakte, um zunächst in loser Form über die Umsetzung von Menschenrechten zu konsultieren. 1979 tagte erstmals der IAGM, um bindende Urteile zu fällen. Im krassen Gegensatz zur Europäischen Menschenrechtskonvention beziehen sich die Menschenrechte – wie auch in der UN-Charta – hier ausschließlich und ausdrücklich auf natürliche Personen. Allerdings gab und gibt es auch hier die Möglichkeit für Unternehmen, Menschenrechte einzuklagen: und zwar über die Rechte ihrer Shareholder.

Im Falle Perozo und andere gegen Venezuela 2009 beispielsweise klagten die Shareholder und Journalisten eines pro-US-amerikanischen Nachrichtensenders über Benachteiligung und Verfolgung durch die Regierung und damit die Beeinträchtigung ihrer geschäftlichen Interessen. Indem den Kläger*innen Recht gegeben wurde, wurde auch das Recht des Unternehmens auf freie Meinungsäußerung und freie Geschäftstätigkeit anerkannt. Wenn man weiß, wie Medien in Südamerika teilweise berichten, wird so den Regierungen die Regulation missbräuchlicher Berichterstattung – wie sie in den USA oder Deutschland praktiziert wird – quasi untersagt.

Der IAGM geht dabei sehr weit. Er erkennt sogar ein sehr weitgehendes Recht auf Eigentum von Shareholdern an. Diese besitzen damit quasi die Rechte von Eigentümern, ohne deren Haftungspflichten zu teilen. Sie können selbst nicht durch nationale Gerichte für menschenunwürdige Arbeitsbedingungen verfolgt werden, haben aber das Recht, in ihrem Namen für ein Unternehmen sich Rechte einzuklagen.

Zusammenfassung

Die entscheidende Erkenntnis der vergleichenden Fallstudie von Khoury und White war also, dass trotz prinzipiell unterschiedlicher Anwendbarkeit der Menschenrechte – in Europa auf natürliche und juristische Personen, in Südamerika nur auf natürliche Personen – überhaupt nichts an der Rechtsprechung ändert. Ob das Unternehmen oder der Besitzer/ Shareholder im Namen des Unternehmens klagt, macht in der Rechtspraxis keinen Unterschied. In Südamerika ist es sogar vielmehr so, dass Shareholder nur Rechte genießen, aber praktisch nie haftbar gemacht werden können.

Schaut man sich die angeführten Fälle an, erkennt man, dass die große Klagewelle von oder im Namen von Unternehmen nach dem Untergang der Sowjetunion einsetzte. Die Rechtspraxis erweist sich hier als Frage der Klassenherrschaft. Als die Herrschaft der Bourgeoisie durch den real existierenden Sozialismus zumindest angezweifelt war, haben sich Unternehmen zurückgehalten im Namen etwas so Universellem wie der Menschenrechte zu klagen. Nach der alleinigen Dominanz des Kapitalismus war die Herrschaft der Bourgeoisie unumstritten. Eine Beeinträchtigung der Gewinne wurde als Beeinträchtigung eines prinzipiellen Menschenrechts gewertet.

Profitorientierte Unternehmen konnten sich Rechtsansprüche kapern, die allein vom Namen her eigentlich Menschen vorbehalten waren. Zeitgleich gibt es eine Asymmetrie, da diese Unternehmen zwar Menschenrechte haben, diese aber bei ihnen nicht einklagbar sind. Man muss schon den Umweg über eine Klage gegen Staaten gehen, die dann Unternehmen in nationaler Rechtsprechung eingrenzen. Insbesondere ist es Staaten aus dem globalen Norden möglich, Klagen gegen Staaten zu erheben, die zwar auf Grund ihrer ökonomischen und politischen Situation soziale und wirtschaftliche Grundrechte für die eigenen Bürger*innen nicht garantieren können, aber sich ökonomischen Freiheitsrechten der Konzerne unterwerfen müssen.

Dass Unternehmen Menschenrechte einklagen können, ist eine Form der Klassenjustiz. Das soziale Verhältnis wird in Form der juristischen Person verschleiert. Der Bourgeois besitzt als Mensch und Bürger Rechte, aber eben auch als Unternehmer und in Form seines Unternehmens, als Citoyen und Bourgeois. Er besitzt also mehr Rechte als die Proletarier*in. Es ist seine Gesellschaft und nur er genießt volle Rechte. Eine Internationale, die das Menschenrecht erkämpft, muss es der Bourgeoisie nehmen.

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